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Allgemeine Reisebedingungen Wikinger Reisen GmbH
7. AUFHEBUNG DES VERTRAGES WEGEN HÖHERER GEWALT
Zur Kündigung des Reisevertrages wird auf die gesetzliche Regelung im BGB verwiesen, die
wie folgt lautet: „§ 651j: (1) Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer
höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der
Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag allein nach Maßgabe dieser Vorschrift
kündigen. (2) Wird der Vertrag nach Absatz 1 gekündigt, so finden die Vorschriften des §
651e Abs. 3 Sätze 1 und 2, Abs. 4 Satz 1 Anwendung. Die Mehrkosten für die Rückbeförde-
rung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem
Reisenden zur Last“.
8. MITWIRKUNGSPFLICHTEN DES KUNDEN
8.1 Mängelanzeige
Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Kunde Abhilfe verlangen.
Der Kunde ist aber verpflichtet, dem Reiseveranstalter einen aufgetretenen Reisemangel
unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt er dies schuldhaft, tritt eine Minderung des Reisepreises
nicht ein. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Anzeige erkennbar aussichtslos oder aus anderen
Gründen unzumutbar ist.
Der Kunde ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich der Reiseleitung am Urlaubsort
zur Kenntnis zu geben. Ist eine Reiseleitung am Urlaubsort nicht vorhanden, sind etwaige
Reisemängel dem Reiseveranstalter an dessen Sitz zur Kenntnis zu geben. Über die Erreichbar-
keit der Reiseleitung bzw. des Reiseveranstalters wird in der Leistungsbeschreibung, spätestens
jedoch mit den Reiseunterlagen, unterrichtet. Die Reiseleitung ist beauftragt, für Abhilfe zu
sorgen, sofern dies möglich ist. Sie ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.
8.2 Fristsetzung vor Kündigung
Will ein Kunde den Reisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651 c BGB bezeichneten
Art nach § 651 e BGB oder aus wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund wegen
Unzumutbarkeit kündigen, hat er dem Reiseveranstalter zuvor eine angemessene Frist zur
Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom
Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein
besonderes, dem Reiseveranstalter erkennbares Interesse des Kunden gerechtfertigt wird.
8.3 Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung
Schäden oder Zustellungsverzögerungen bei Flugreisen empfiehlt der Veranstalter dringend
unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadensanzeige (P.I.R.) der zuständigen Fluggesell-
schaft anzuzeigen. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen und bei
Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung zu erstatten. Im Übrigen ist der Verlust,
die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck der Reiseleitung oder der örtlichen
Vertretung des Veranstalters anzuzeigen.
9. BESCHRÄNKUNG DER HAFTUNG
9.1 Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht aus der Verletzung
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren, ist auf den dreifachen Reisepreis
beschränkt
a) soweit ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird
oder
b) soweit der Reiseveranstalter für einen dem Kunden entstehenden Schaden allein wegen
eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
9.2 Die deliktische Haftung des Reiseveranstalters für Sachschäden, die nicht auf Vorsatz oder
grober Fahrlässigkeit beruhen, ist auf die Höhe des dreifachen Reisepreises pro Reisenden
und Reise beschränkt.
9.3 Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche nach dem Montrealer Übereinkommen
bzw. dem Luftverkehrsgesetz bleiben von der Beschränkung unberührt.
9.4 Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden
im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden, wenn
diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und
unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekenn-
zeichnet werden, dass sie für den Kunden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen
des Reiseveranstalters sind.
Der Reiseveranstalter haftet jedoch
a) für Leistungen, welche die Beförderung des Kunden vom ausgeschriebenen Ausgangsort
der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und die
Unterbringung während der Reise beinhalten.
b) wenn und insoweit für einen Schaden des Kunden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs-
oder Organisationspflichten des Reiseveranstalters ursächlich geworden ist
10. AUSSCHLUSS VON ANSPRÜCHEN UND VERJÄHRUNG
10.1 Ansprüche nach den §§ 651 c bis f BGB hat der Kunde spätestens innerhalb eines Monats
nach dem vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Beendigung der Reise geltend zu machen.
Die Geltendmachung kann fristwahrend gegenüber dem Reiseveranstalter unter der nachfolgend
angegebenen Anschrift erfolgen. Nach Ablauf der Frist kann der Kunde Ansprüche nur geltend
machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.
Diese Frist gilt auch für die Anmeldung von Gepäckschäden oder Zustellungsverzögerungen
beim Gepäck im Zusammenhang mit Flügen gemäß Ziffer 8.3, wenn Gewährleistungsrechte
aus den §§ 651 c Abs. 3, 651 d, 651 e Abs. 3 und 4 BGB geltend gemacht werden.
10.2 Ansprüche des Kunden nach den §§ 651 c bis f BGB aus der Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung
des Reiseveranstalters oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reise-
veranstalters beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz
sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des
Reiseveranstalters oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveran-
stalters beruhen.
10.3 Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651c bis f BGB verjähren in einem Jahr.
10.4 Die Verjährung nach Ziffer 10.2 und 10.3 beginnt mit dem Tag, der dem Tag des
vertraglichen Reiseendes folgt.
10.5 Schweben zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter Verhandlungen über den
Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt,
bis der Kunde oder der Reiseveranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert.
Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
11. INFORMATIONSPFLICHTEN ÜBER DIE IDENTITÄT DES AUSFÜHRENDEN
LUFTFAHRTUNTERNEHMENS
Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden
Luftfahrtunternehmens verpflichtet den Reiseveranstalter, den Kunden über die Identität der
ausführenden Fluggesellschaft sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden
Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren. Steht bei der Buchung die aus-
führende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist der Reiseveranstalter verpflichtet, dem Kunden
die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug
durchführen wird bzw. werden. Sobald der Reiseveranstalter weiß, welche Fluggesellschaft
den Flug durchführen wird, muss er den Kunden informieren. Wechselt die dem Kunden als
ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, muss der Reiseveranstalter den
Kunden über den Wechsel informieren. Er muss unverzüglich alle angemessenen Schritte
einleiten, um sicherzustellen, dass der Kunde so rasch wie möglich über den Wechsel unter-
richtet wird. Die Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der EU eine Betriebsuntersa-
gung ergangen ist, kann über die Internetseite
abisz/1086_F.htm abgerufen werden.
12. BUCHUNG EINES HALBEN DOPPELZIMMERS
12.1 Hat sich bei Buchung eines halben Doppelzimmers bis ca. vier Wochen vor Reiseantritt
kein gleichgeschlechtlicher Zimmerpartner angemeldet, erhält der Kunde automatisch ein
Doppelzimmer zur Alleinbenutzung oder ein Einzelzimmer. In diesem Fall berechnet der Reise-
veranstalter 50 % des Einzelzimmerzuschlags. Ist der Kunde damit nicht einverstanden, hat
er die Möglichkeit, entweder kostenfrei auf eine andere Gruppenreise aus dem Angebot des
Veranstalters umzubuchen oder die gebuchte Reise kostenlos zu stornieren.
12.2 Bei Buchungen innerhalb eines Monats vor Abreise berechnet der Veranstalter den vollen
Einzelzimmerzuschlag, wenn kein Zimmerpartner zur Verfügung steht.
13. VERMITTLUNG VON BAHNFAHRKARTEN
In Verbindung mit einer Wikinger Reise kann der Kunde über den Veranstalter eine Bahn-
fahrkarte zu Sonderkonditionen erwerben. Eine Zugbindung ist hierin nicht enthalten. Der
Veranstalter ist in diesem Fall ausschließlich Mittler und haftet nicht für Verspätungen der
Deutschen Bahn.
14. VERSICHERUNGEN
Es wird der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung und einer Versicherung zur
Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit empfohlen. Beide Versicherungen
sind im Wikinger - Reiseschutzpaket der Europäischen enthalten, das von Wikinger Reisen
vermittelt wird.
15. VERANSTALTER
Anschrift:
WIKINGER REISEN GmbH,
Kölner Str. 20,
58135 Hagen
Handelsregister:
Amtsgericht Hagen HRB 505
Geschäftsführer:
Daniel Kraus,
Dagmar Kimmel
Stand Oktober 2013
IMPRESSUM
Herausgeber:
Wikinger Reisen GmbH, Postfach 74 64, 58125 Hagen
Verantwortlich:
D. Kraus, Tel.: 0 23 31 - 90 46, Fax: 0 23 31 - 90 47 40
Realisation, Satz und Gestaltung:
H.K.S. 7 Werbeagentur GmbH, Hagen
Druck und Verarbeitung:
echter, Würzburg
Titelseite:
© Copyright des WWF International
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AJE, Martin Stock , Teutoburer Wald Tourismus / Falko Sieker / Andreas Hub, Tourismuszentrale
Saarland, TV Lechtal / Irene Ascher , TV Mecklenburg-Vorpommern / R. Legrand, Tourismus-
agentur Schleswig Holstein / Tanja Weinekötter, Fr. Waltermann,
,
/ Carlos Arias Enciso, Wikinger-Reiseleiter, Wikinger-Mitarbeiter,
Agenturen und Hotelpartner.
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